Gesetzliche Unfallversicherung/ Berufsgenossenschaft

Schon abgesichert ?

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Gesetzliche Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft

Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand und die gewerblichen Berufsgenossenschaften, sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Jeder Arbeitgeber muss dort seine Mitarbeiter bei der zuständigen Genossenschaft anmelden, um den Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit vor Einkommensverlust zu schützen. Auch der Versicherungsschutz anderweitige Personen, wie beispielsweise der von Kindern auf dem Schulweg, wird von den Trägereinrichtungen übernommen.
Rund 30 % der Unfälle ereignen sich am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg. Privatunfälle sind dabei nicht abgesichert, diese können über die private Unfallversicherung günstig abgedeckt werden. Ein Schutz kann aber auch über eine private Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung erfolgen. Diese sichert nicht nur Unfälle ab, sondern tritt auch bei Krankheiten ein, mit dem Nachteil einer erforderlichen Gesundheitsprüfung und höheren Versicherungsbeiträgen.

Anspruch auf gesetzlichen Schutz:
Die gesetzliche Unfallversicherung sichert den gewerblich Beschäftigten, sowie den öffentlichen Dienst bei der Arbeit ab (auch in 400 € Mini-Jobs), im In- und Ausland, bei Unfall und Berufskrankheit, auf dem Arbeitsweg, bei Bank- und Behördengängen, sowie bei Arztbesuchen, welche auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz getätigt werden.

Arbeitgeber gehören nur bedingt der gesetzlichen Unfallversicherung an und sind nicht grundsätzlich gesetzlich Versichert, was sich nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers richtet. Sie können sich andernfalls aber freiwillig versichern lassen.

Aber auch ehrenamtlich Tätige Personen in Unternehmen, Vereine und Verbände, Rettungsgesellschaften und Erste-Hilfe-leistende, usw. die unentgeltlich zur Verfügung stehen, sind unfallversichert.

Kinder und Jugendliche sind bei einem Unfall in Kindergärten, Schulen/Ausbildung, Universitäten usw. wie auch bei Wegunfällen zu den öffentlichen Einrichtungen gesetzlich abgesichert. Sogar Unfälle, die durch fahrlässiges Verhalten selbstverschuldet wurden, sind mit abgedeckt.

Unter den Schutz aus sozialstaatlichen Gründen fallen Personen, die Arbeitslos gemeldet sind und auf dem Weg zur Arbeitssuche verunfallen, sowie nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, beispielsweise bei der Pflege von Familienangehörigen, Freunden und Nachbarn. Darunter fallen auch Personen die stationär bzw. teilstationär in Behandlung, oder in einer Rehabilitation integriert sind und von einer gesetzlichen Krankenversicherung / evtl. privaten Krankenversicherung, oder dem Rentenversicherungsträger getragen wird. Entwicklungshelfer unterliegen ebenfalls dem gesetzlichen Unfallschutz.

Keinen gesetzlichen Unfallschutz haben: Hausfrauen, Rentner, Kleinkinder, nicht berufstätige Personen (ausgenommen diese sind arbeitslos gemeldet) Teilweise Unternehmer und Freiberufler (ausgenommen es handelt sich um Landwirte, das Gesundheitswesen oder die Wohlfahrtspflege)

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